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Standesamt

Für viele Brautpaare ist das standesamtliche Jawort nur der Auftakt zu einer großen Feier. Andere Paare verzichten auf die kirchliche Trauung und möchten deshalb die standesamtliche Heirat besonders feiern.

Anmeldung zur Eheschließung

Die erste Anlaufstelle vor der Heirat ist das Standesamt. Zuständig ist das Standesamt, bei welchem einer der beiden Partner seinen Wohnsitz gemeldet hat. Dies kann auch der Zweitwohnsitz sein.
Zur Anmeldung müssen beide Partner persönlich anwesend sein. Wenn einer der Partner erkrankt ist oder sich im Ausland aufhält, genügt eine schriftliche Anmeldung.
Besonders bei beliebten Heiratsterminen sollte die Anmeldung so früh wie möglich erfolgen, maximal jedoch 6 Monate vor dem Wunschdatum.

Vor dem 01.07.1998 gab es noch das Aufgebot. Dabei wurden die Namen der Verlobten am Schwarzen Brett des Standesamtes veröffentlicht, damit die Möglichkeit zum Einwand bestand. Dies ist heute hinfällig.

Die Anmeldegebühr beträgt ca. 35 Euro, wozu noch die Gebühren für diverse Dokumente kommen, die benötigt werden.

Soll auf einem wohnortfremden Standesamt geheiratet werden, müssen Sie sich dennoch beim Standesamt ihres Wohnortes anmelden. Von dort werden Sie an Ihr Wunschstandesamt überwiesen. Die Anmeldegebühr ist in diesem Fall doppelt zu entrichten.

Wenn Sie eine besonders feierliche Zeremonie wünschen, sprechen sie das vorher mit dem Standesbeamten ab. In den meisten Standesämtern ist es auch möglich, während der Trauung Musik vom Band abspielen zu lassen.
Denken Sie auch daran, dass die Sitzplätze auf dem Standesamt beschränkt sind. Üblicherweise werden die Trauzeugen, Eltern und eventuell Geschwister eingeladen. Für mehr Gäste reicht der Platz oft nicht aus.

Gerne wird danach noch mit Sekt angestoßen. Dürfen Sie dazu noch im Raum bleiben oder müssen Sie für die nächste Hochzeit Platz machen?


Dokumente

Für den Standardfall (beide Partner sind unverheiratet, volljährig, kinderlos und haben deutsche Staatsangehörigkeit) benötigt man für die Anmeldung folgende Dokumente:

- Abstammungs- oder Geburtsurkunde (Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern bekommt man vom Standesamt am Wohnort der Eltern)

- Aufenthaltsbescheinigung (Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)

- gültigen Personalausweis oder Reisepass

- Nachweis der Staatsbürgerschaft (Einwohnermeldeamt)

- Nachweis über akademische Grade (wenn ein Eintrag in die Heiratsurkunde erwünscht wird)

Wenn der sogenannte Standardfall nicht gegeben ist, sind weitere Dokumente erforderlich, das zuständige Standesamt gibt Ihnen genaue Auskunft über die benötigten Dokumente.
Diese Sonderfälle liegen vor wenn:
einer oder beide Partner waren bereits verheiratet waren,
einer der Partner ausländische Nationalität hat,
ein gemeinsames Kind vorhanden ist,
ein Kind aus der früherer Lebensgemeinschaft vorhanden ist,
oder wenn ein Ehepartner minderjährig ist.

Trauzeugen

Mit der Änderung des Eheschliessungsrechtsgesetzes vom 01.07.1998 sind Trauzeugen nicht mehr Pflicht. Das Brautpaar kann selbst entscheiden, ob es mit einem, zwei oder ohne Trauzeugen vor den Standesbesamten treten möchte.

Obwohl es nur ein Ehrenamt ist, sollte der Trauzeuge gut ausgewählt sein. Er steht dem Brautpaar nicht nur am Hochzeitstag, sondern auch im späteren Leben zur Seite. Es sollte eine Person sein, mit der man offen reden kann und der man auch vertraut.

Auch das Standesamt stellt bestimmte Voraussetzungen an den Trauzeugen: er muss volljährig sein, einen gültigen Ausweis besitzen (zur Trauung auch mitbringen) und geistig und körperlich in der Lage sein, einer Trauung zu folgen, sowie die deutsche Sprache verstehen.

Brauch: Auch zum Standesamt holt der Bräutigam seine Braut von zu Hause ab und überreicht ihr den mitgebrachten Brautstrauß. Gemeinsam geht es nun zum Standesamt, wo bereits die Trauzeugen und Eltern warten.

Ablauf der standesamtlichen Trauung

Ob es nun der Auftakt zur großen Feier wird, oder schon die eigentliche Trauung ist, keiner wird es sich nehmen lassen, aus dieser "Beamtenhandlung" schon eine besondere Zeremonie zu machen. In kleinen Gemeinden lässt es sich der Bürgermeister nicht nehmen, diese Feier auch selbst durchzuführen. Für größere Gemeinden ist der Standesbeamte zuständig.

Nachdem alle Formalitäten abgehandelt wurden, beginnt die Traurede. Je nach Beamten kann auch diese persönlich gehalten werden und handelt natürlich von der Partnerschaft. In dieser Rede werden die Brautleute gefragt, ob sie einander heiraten möchten. Wenn Braut und Bräutigam mit "Ja" geantwortet haben, werden sie im Namen des Rechts für Mann und Frau erklärt. Wer möchte, kann nun schon die Ringe wechseln.

Nun muss das Brautpaar noch antworten, auf welchen Familiennamen es sich geeinigt hat. Zum Schluss verliest der Standesbeamte noch das Trauungsprotokoll, was vom Brautpaar – zum ersten Mal mit neuen Namen- unterschrieben werden muss.

Jetzt sind Sie offiziell verheiratet und möchten diesen Anlass gebührend feiern.
Laden Sie Trauzeugen und Gäste zu einem festlichen Essen in ein Restaurant ein. Werden Sie bereits von Freunden und Bekannten erwartet, kann man auch zu einem kleinen Sektfrühstück einladen.
Soll keine kirchliche Trauung folgen, starten Sie natürlich gleich mit der Hochzeitsfeier, die ebenso festlich gestaltet werden kann.
Wird eine kirchliche Trauung stattfinden, wird diese meist, um das Programm nicht zu gedrängt zu gestalten, an einem darauffolgendem Tag gefeiert.


Gesetzliches zur Eheschließung

Festlegung des Güterstandes:

Der Güterstand legt fest, was mit Vermögen und Eigentum der Brautleute geschieht, welches schon vor der Ehe bestand. Er regelt weiter, was mit dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen geschehen soll, falls diese geschieden wird.
Diese Angelegenheiten werden notariell geregelt und von beiden unterzeichnet. Auch wenn das Paar in der Zeit der Hochzeitsvorbereitung frisch verliebt ist und gar nicht an eine Trennung denken möchte, sind diese Überlegungen wichtig.
Zur Orientierung hier eine kleine Übersicht. Sie dient zur Übersicht und ersetzt kein Beratungsgespräch beim Notar. Sonderregelung, wie zum Beispiel bei Erbschaften, wurden nicht aufgegriffen.

Zugewinngemeinschaft:

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, tritt sie automatisch in Kraft.
Bei einer Trennung erhält jeder Partner das zurück, was er auch in die Ehe eingebracht hat.
Der Zugewinn wird im Fall einer Scheidung ausgeglichen. Als Zugewinn betrachtet man das gemeinsame Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung abzüglich des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung. Der Ehepartner der keinen oder einen geringen Zugewinn erwirtschaftet hat, erhält dann die Hälfte des Überschusses des anderen Partners.


Gütergemeinschaft:

Entscheiden sich die Ehepartner für die Gütergemeinschaft, legen sie ihr gesamtes Vermögen zusammen und verfügen auch gemeinsam darüber. Auch die Schulden werden gemeinsam getragen. Im Fall einer Scheidung wird das Vermögen, als auch die Schulden auf beide Partner aufgeteilt.


Gütertrennung:

Bei der Gütertrennung behält jeder Ehepartner das, was er in die Ehe gebracht oder danach erworben hat. Ein gemeinsames Vermögen gibt es nicht.


Ehevertrag:

Sie können den Ehevertrag bereits vor der Hochzeit schließen. Er tritt jedoch erst mit der standesamtlichen Trauung in Kraft. Er endet, sofern Sie nicht einen anderen Zeitpunkt festgelegt haben, mit der Scheidung.
Wenn sie vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen möchten, muss die von Ihnen gewählte Vermögensregelung darin notariell beglaubigt werden.
Auf Wunsch können auch andere Regelungen Ihres Ehelebens, wie die Kinderziehung oder die Aufteilung der häuslichen Pflichten darin festgelegt werden. Der Ehevertrag kann dazu im gesetzlichen Rahmen individuell verändert werden.
Weitere Punkte, die berücksichtigt werden können sind:
ein finanzieller Ausgleich im Fall einer Scheidung, wenn ein Ehepartner die Zeit der Berufsausbildung finanziert hat; Unterhaltszahlung für ein in die Ehe mitgebrachtes Kind; Sicherung der Rechtsansprüche, wenn Sie mit einem ausländischen Partner in dessen Heimat ziehen.


Namensrecht:

Für unsere Mütter war es kein Thema, dass sie mit der Eheschließung auch ihren eigenen Nachnamen aufgeben und den ihres Mannes annehmen. Seit der Änderung des Namensrechts vom 1. April 1994 hat das Brautpaar freie Namenswahl.
Nichteheliche Kinder oder Kinder aus früherer Ehe übernehmen gewöhnlich nicht die Namensänderung der Mutter.


Gemeinsamer Ehename:

Das Paar einigt sich für einen gemeinsamen Ehenamen. Dabei hat es freie Wahl, ob es den Namen des Mannes oder der Frau als Familiennamen führen möchte.


Wahl eines Begleitnamens:

Wer bei der Eheschließung nicht ganz auf seinen Geburtsnamen verzichten möchte, hat die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen anzuschließen. Er kann vor oder nach dem Ehenamen stehen, wobei die Namen mit einem Bindestrich verbunden werden. Er gilt als persönlicher Namenszusatz und gilt weder für den Partner noch für die gemeinsamen Kinder.


Getrennte Namen:

Bei dieser Lösung behält jeder Partner den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat. Kinder dieses Paares erhalten als Familiennamen den Nachnamen der Mutter oder des Vaters. Ein Doppelname aus beiden Nachnamen ist nicht möglich.

TIPP: Denken Sie beim Standesamt daran, auch gleich einen neuen Personalausweis und Reisepass für die Flitterwochen zu beantragen.
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